Anlage 1 SchwSalmoV
(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325) Stichprobenschlüssel12Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro JahrAnzahl der zu untersuchenden Schweineweniger als 4526*)45 bis 10038101 bis 20047mehr als 20060
*).
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.